Allgemeine Leistungsbedingungen für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen

1. Geltungsbereich - alleinige Geltung dieser Leistungsbedingungen

Diese Allgemeinen Leistungsbedingungen gelten für alle beschriebenen Leistungen von Kühl und auch für solche aufgrund künftiger Geschäftsabschlüsse, insbesondere für die Sammlung und den Abtransport von Abfall und Wertstoffen vom Kunden zu einer Entsorgungsanlage sowie für die Behältergestellung. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Kühl. Entgegenstehende AGB des Kunden werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrags, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Vertragsgegenstand

Kühl übernimmt mit sofortiger Wirkung alle aufgeführten vereinbarten Dienstleistungen, die beim Kunden anfallen. Kühl behält sich das Recht vor, die vertraglich vereinbarten Leistungen, durch Subunternehmer zu erfüllen. Die Vertragserfüllung durch diese Subunternehmer wird unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben ausgeführt. Kühl ist zur Zwischenlagerung der Abfälle berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sofern es sich um ein Angebot von Kühl handelt, ist Kühl hieran 6 Wochen gebunden.

3. Abfallrechtliche Verantwortlichkeiten - Transport

Der Kunde hat Gewicht, Menge, Beschaffenheit, Zusammensetzung und andere Eigenschaften des Abfalls richtig und vollständig anzugeben. Die Angaben müssen im Auftrag, in allen Dokumenten und Begleitpapieren bei der Kennzeichnung der Behälter übereinstimmen. Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und deren Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Inhalt der Behälter. Entstehen Kühl wegen fehlerhafter Angaben Schäden oder wird Kühl durch Dritte wegen solcher Schäden in Anspruch genommen, so hat der Kunde Kühl vollen Ersatz zu leisten.
Der Kunde garantiert, dass er wegen der in den Abfällen enthaltenen Verpackungen keine eigenen Mengenstrommeldungen durchführt. Kühl ist berechtigt, das gesamte Volumen dieser Verpackungen gemäß Verpackungsverordnung selbst zu melden. Die Einstufung des Abfalls durch Kühl als Abfall zur Beseitigung oder zur Verwertung ist für die Abrechnung außer bei Offenkundigkeit der fehlerhaften Einstufung maßgebend. Insbesondere bei Sammelentsorgungen/-verwertungen sind nachträgliche Reklamationen ausgeschlossen. Für die ordnungsgemäße Beladung der Behälter und die Einhaltung sämtlicher abfall- sowie transportrechtlicher Kennzeichnungs- und sonstiger Pflichten, insbesondere nach den Bestimmungen der Gefahrgutverordnung, die den Absender, den Verlader und/oder Befüller betreffen, ist ebenfalls allein der Kunde verantwortlich. Eine Übernahme solcher Verantwortlichkeiten durch Kühl setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit Kühl hierüber voraus. Soweit Kühl mit dem Kunden keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen hat, garantiert der Kunde, dass die Befüllung der Behälter ausschließlich mit Abfällen erfolgt, die nach der jeweils gültigen Abfall(beseitigungs)satzung bzw. den Anlieferungskriterien der entsprechenden Gebietskörperschaft oder des annehmenden Anlagenbetreibers zugelassen sind. Der Kunde ist verpflichtet, sich diesbezüglich eigenständig zu informieren. Die in Anrechnung gebrachte Arbeitszeit beginnt mit der Ankunft des Fahrzeuges an der Abholstelle und Endet mit der Abfahrt des Fahrzeuges. Unter den Leistungen Transport / Behältertausch /-gestellung sind die oben genannten Arbeitszeiten nicht inkludiert. Die Arbeitszeit wird immer in angefangen halben Stunden berechnet.
Vertragsgegenstand sind ausschließlich die Abfälle, die vom Kunden auf der Vorderseite bezeichnet sind. Andere als diese Abfälle dürfen nicht in die Behälter gefüllt werden. Der Kunde ist daher verpflichtet, mit geeigneten Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Behälter nur mit den bezeichneten Stoffen befüllt wird und kein fremder Dritte den Behälter befüllen kann.
Der Kunde verpflichtet sich für die Laufzeit dieses Vertrages alle bezeichneten Abfälle in vollem Umfang allein über Kühl zu entsorgen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen dieses Abschnitts verpflichtet sich der Kunde, Kühl dadurch entstandene Schäden zu ersetzen. Der Kunde haftet für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen unter Ausschluss von § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB. Kühl ist berechtigt, die Annahme von Abfällen, die von der Beschaffenheit her vom vertraglichen Inhalt abweichen, zu verweigern, diese auszusortieren oder diese Stoffe auf Kosten des Kunden einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung zuzuführen. Mit der Vermischung von Abfällen verschiedener Kunden in den Sammeltransporten von Kühl enden die Verpflichtungen des Kunden bzgl. der Verpackungen und Behälter. Die Verantwortlichkeiten betreffend die Zusammensetzung und Kennzeichnung der Abfälle treffen weiterhin nur den Kunden.

4. Behälter - Aufstellung und Sorgfaltspflichten

Soweit Kühl dem Kunden Behälter zur Verfügung stellt, bleiben diese im Eigentum von Kühl und werden dem Kunden gegen bezifferte Grundgebühr vermietet. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 535 ff. BGB), soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Diese Grundgebühr fällt auch an, wenn der Kunde keine Abfälle mehr in die Behälter einbringt oder einbringen kann. Der gelieferte Behälter kann jederzeit gegen gleichwertige Behälter ausgetauscht werden. Zum Ende des Vertrags kann der Behälter unverzüglich abgeholt werden.
Die Mietbehälter werden nach Anweisung und auf Gefahr des Kunden abgestellt. Der Standort muss ein gefahrloses Abstellen und Aufnehmen der Behälter ermöglichen und über eine hinreichend befestigte Zufahrt verfügen. Sind für die Aufstellung der Behälter Sondernutzungsgenehmigungen (etwa im öffentlichen Straßenraum), privat- oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen erforderlich, so sind diese auf seine Kosten von ihm einzuholen. Ihm obliegen daraus erwachsenden Pflichten.
Für Beschädigungen des Abstellplatzes, nicht ausreichende Bodenbeschaffenheit sowie für eine etwaige Verschmutzung der Straße oder des Platzes übernimmt Kühl keine Haftung. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. Der Kunde verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der Mietbehälter. Für Beschädigungen oder den Untergang des Behälters, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind sowie bei Entwendung haftet der Kunde für den Kühl entstandenen Schaden, insbesondere auch für erforderliche Umladungen. Der Kunde haftet auch bei starker Verunreinigung der Mietbehälter (z.B. durch Farbreste, Beton etc.). Diese Fälle hat der Kunde Kühl unverzüglich anzuzeigen. Den Kunden trifft hinsichtlich der Behälter auch die Verkehrssicherungspflicht. Die Mietbehälter dürfen nicht von anderen Entsorgungsunternehmen eingesammelt, transportiert oder geleert werden.

5. Preise - Rechnungsstellung

Die vereinbarten Preise sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die vereinbarten Preise legen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Beseitigungs- und Verwertungskosten auf von Dritten betriebenen Anlagen zu Grunde, daher ist Kühl bei Steigerungen dieser Aufwendungen berechtigt, die Vergütung um die Höhe des aufzuwendenden Mehrbetrages zu erhöhen. Die Preise umfassen nur eigene Leistungen, nicht aber etwaige bare Auslagen, wie Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter, die gesondert berechnet werden und sind, auch im Falle von Reklamationen der Leistungen von Kühl, sofort nach Rechnungseingang und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Vergebliche An- oder Abfahrten (Leerfahrten) werden gesondert berechnet.

6. Preisanpassungen - Widerspruchsrecht - Sonderkündigungsrecht

Sollten zwischen dem Vertragsschluss und der Leistungserbringung mehr als sechs Monate liegen, ist Kühl zur Preisanpassung der nachgewiesenen Veränderungen berechtigt, sofern sich die Kosten für Lohn gemäß der Tarifverträge Entsorgungswirtschaft (insb. der Mindestlohn), Erfassung, Transport, insb. Treibstoff, Rohstoffmärkte oder Entsorgungskosten erhöhen.
Kühl wird dem Kunden entsprechende Anpassungen schriftlich mitteilen. Dem Anpassungsverlangen kann der Kunde innerhalb von 2 Wochen schriftlich widersprechen. Unterlässt der Kunde den fristgemäßen Widerspruch, so gelten die neuen Preise ab dem 1. des auf den Zugang des Änderungsverlangens folgenden Kalendermonats. Widerspricht der Kunde, so steht Kühl ein Sonderkündigungsrecht zu, dass Kühl innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von 3 Monaten geltend machen kann. Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche des Kunden wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrages sind in diesem Fall ausgeschlossen.

7. Zahlungsbedingungen - Verzug - Aufrechnung - Zurückbehaltung

Die Rechnungen von Kühl sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn ein anderes Fälligkeitsdatum wurde vereinbart. Skonto und sonstige Abzüge sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
Wenn der Kunde Kaufmann ist und es sich für den Kunden und Kühl um ein Handelsgeschäft handelt, ist Kühl zudem berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe auf fällige Beträge ab Fälligkeit bis zum Eintritt des Verzugs zu berechnen; vom Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs gilt die gesetzliche Regelung. Zahlungsverzug tritt auch ohne Mahnung spätestens dreißig Tage nach Rechnungszugang ein. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
Diese Zahlungsbedingungen gelten unbeschadet etwaiger Reklamationen. Eine Aufrechnung ist nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ist der Kunde Unternehmer, so ist für ihn die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn dem Kunden unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche zustehen.
Sollte der Kunde ein Lastschriftverfahren rückgängig machen, so sind die dadurch entstandenen Verwaltungskosten vom Kunden zu tragen. Bei Lieferungen und Leistungen an Kunden, an deren Zahlungsfähigkeit begründete Zweifel bestehen, behält sich Kühl vor, Vorauszahlungen oder hinreichende Sicherstellung der Rechnungsbeträge auch nach Vertragsschluss zu beanspruchen.

8. Lieferzeiten - Verspätung - Höhere Gewalt - Wegfall von Entsorgungsmöglichkeiten

Zeitangaben für Anlieferungen und Leistungen von Kühl sind stets als annähernd zu betrachten, soweit nicht im Einzelfall ein bestimmter Liefertermin schriftlich zugesagt wurde. Auch für die Einhaltung von bestimmten Uhrzeiten übernimmt Kühl keine Haftung, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden. Im Falle einer von Kühl zu vertretenden Verspätung hat der Kunde das Recht, Kühl eine angemessene Nachfrist zu setzen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Betriebsstörungen infolge von Ereignissen höherer Gewalt, wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Brand, Arbeitskampf (Streik und Aussperrung), Energiemangel, Maschinenbruch, behördliche Anordnung oder Transportschwierigkeiten berechtigen Kühl, die Liefer- bzw. Leistungstermine aufzuschieben, ohne dass Kühl hierdurch in Verzug gerät.
Dem steht es gleich, wenn bei Abschluss dieses Vertrages existierende oder vorgesehene Entsorgungsmöglichkeiten in Zukunft nicht mehr oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
Die zuvor genannten Betriebsstörungen berechtigen Kühl auch, die Leistungsverpflichtung durch auch außerordentliche (Teil-)kündigung des Vertrages ganz oder teilweise aufzuheben. Im Falle der Kündigung oder Teilkündigung hat der Kunde den von Kühl bereits in Empfang genommenen Abfall zur Beseitigung und/oder zur Verwertung zurückzunehmen. Bestehen die Hinderungen mehr als drei Monate, so sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Schadenersatz- und Ausgleichsansprüche sind in diesem Fall für beide Parteien ausgeschlossen.

9. Eigentum an den Abfällen

Sofern dies mit dem Kunden nicht schriftlich anders vereinbart wurde und vorbehaltlich der Einhaltung der Verpflichtungen der Ziff 3., erwirbt Kühl zum Zeitpunkt des Einwurfs Eigentum an den beförderten und/oder in den Behältern befindlichen Abfällen zur Beseitigung bzw. zur Verwertung.

10. Gewährleistung - Haftung

Es ist alleinige Sache des Kunden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in seinem Einflussbereich die ordnungsgemäße Abwicklung aller Vorgänge im Zusammenhang mit von Kühl durchzuführenden Dienstleistungen gewährleistet ist. Für Schäden, die durch unbefugtes Bestellen, Unterschreiben oder sonst wie unautorisiertes Handeln von Personen im Einflussbereich des Kunden entstehen, haftet Kühl nicht. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Ansprüche auf Vertragsstrafen, Schadenersatz wegen Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen bzw. -abschluss und unerlaubter Handlung - auch aus Verletzung bei Erfüllung der Gewährleistungspflicht - ausgeschlossen, es sei denn, solche Ansprüche beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von Kühl, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten haftet Kühl nur auf den Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsschluss sind und deren Beachtung erst die Voraussetzung für eine korrekte Vertragserfüllung schafft.
Für Schäden, die aus einer Überladung von Fahrzeugen resultieren, haftet Kühl nur, wenn Kühl, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Haftungsausschlüsse der Absätze 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Kühl oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Für alle sich aus Vertragsschlüssen zwischen Kühl und dem Kunden ergebenden Verpflichtungen gilt der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

12. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag oder diese Bedingungen eine Lücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine solche Bestimmung auszufüllen, die dem von den Parteien bei Abschluss dieser Vereinbarung verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nahe als möglich kommt, ohne unwirksam zu sein.

13. Schriftformerfordernis

Nebenabreden und Vorbehalte zu diesen Bedingungen sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen müssen als solche bezeichnet werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Bestätigung durch die jeweils andere Partei. Ausgenommen sind Preisanpassungen gemäß Ziff. 6 und bereits in diesem Vertrag vereinbarte, aber der Höhe nach noch nicht feststehende Preisanpassungen. Von dieser Vereinbarung kann ebenfalls nur schriftlich abgewichen werden.

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